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Die Abfertigungs- Auslagerungsversicherung

Das Bezugsrecht liegt beim Mitarbeiter!

Voraussetzung:
  • Unwiderrufliche Zweckwidmung als Abfertigungsvorsorge.
  • Versicherungsleistung muss dem Anspruch des Mitarbeiters zum Laufzeitende entsprechen.
  • Auszahlung direkt von der Versicherung an den Mitarbeiter.

Vorteile:

  • Keine steuerlich wirksame Rückstellungsbildung, verbesserte Bilanzoptik.
  • Die Prämie ist bis zur Höhe der fiktiven Rückstellung Betriebsausgabe.
  • Hohe Effektivrendite durch Wegfall der Aktivierungspflicht und der Versicherungssteuer.
  • Betriebswirtschaftlich sinnvolle Aufteilung des Aufwandes
  • Die Ansprüche der Arbeitnehmer bleiben im alten Recht. Bei Selbstkündigung verliert der Arbeitnehmer seine Ansprüche. Die Mitarbeiterbindung bleibt erhalten.
     

Dieses Modell ist flexibel und kann bei ausscheiden eines Mitarbeiters ohne Anspruch auf einen anderen Mitarbeiter übertragen werden.

Nach ESTR RZ 3369a können Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen zur Gänze an Versicherungen ausgelagert werden!