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Die Abfertigungs- Auslagerungsversicherung
Das Bezugsrecht liegt beim Mitarbeiter!
Voraussetzung:
- Unwiderrufliche Zweckwidmung als
Abfertigungsvorsorge.
- Versicherungsleistung muss dem Anspruch des
Mitarbeiters zum Laufzeitende entsprechen.
- Auszahlung direkt von der Versicherung an den
Mitarbeiter.
Vorteile:
- Keine steuerlich wirksame
Rückstellungsbildung, verbesserte Bilanzoptik.
- Die Prämie ist bis zur Höhe der fiktiven
Rückstellung Betriebsausgabe.
- Hohe Effektivrendite durch Wegfall der
Aktivierungspflicht und der Versicherungssteuer.
- Betriebswirtschaftlich sinnvolle Aufteilung
des Aufwandes
- Die Ansprüche der Arbeitnehmer bleiben im alten
Recht. Bei Selbstkündigung verliert der Arbeitnehmer seine
Ansprüche. Die Mitarbeiterbindung bleibt erhalten.
Dieses Modell ist flexibel und kann bei
ausscheiden eines Mitarbeiters ohne Anspruch auf einen anderen
Mitarbeiter übertragen werden.
Nach ESTR RZ 3369a können Abfertigungs- und
Jubiläumsgeldverpflichtungen zur Gänze an Versicherungen ausgelagert
werden!
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